Zusammenfassung

Google hat im Rechtsstreit gegen den Suchmaschinen-Datenanbieter SerpApi einen deutlichen Rückschlag erlitten. Ein US-Bundesgericht in Kalifornien gab dem Antrag von SerpApi statt und wies die von Google erhobenen Ansprüche zunächst zurück. Im Zentrum des Verfahrens steht die Frage, ob das automatisierte Auslesen öffentlich sichtbarer Google-Suchergebnisse gegen den US-amerikanischen Digital Millennium Copyright Act, kurz DMCA, verstößt.

Die Entscheidung ist nicht nur für Google und SerpApi relevant. Zahlreiche SEO-Plattformen, Rank-Tracking-Systeme, Wettbewerbsanalysen und KI-Anwendungen sind darauf angewiesen, Suchergebnisse automatisiert zu erfassen und strukturiert weiterzuverarbeiten.

Google wollte seine Suchergebnisse vor automatisiertem Zugriff schützen

Google hatte SerpApi im Dezember 2025 verklagt. Das Unternehmen bietet über eine Programmierschnittstelle strukturierte Daten aus verschiedenen Suchmaschinen an. Dazu gehören unter anderem organische Treffer, Anzeigen, lokale Ergebnisse, Shopping-Einträge und weitere Bestandteile der Google-Suchergebnisse.

Nach Darstellung von Google soll SerpApi technische Schutzmaßnahmen umgangen haben, um Suchergebnisse in großem Umfang automatisiert abzurufen und die gewonnenen Daten anschließend an eigene Kunden weiterzugeben.

Eine zentrale Rolle spielte dabei das von Google eingesetzte Schutzsystem „SearchGuard“. Dieses soll automatisierte Abfragen erkennen und den unautorisierten Zugriff auf Suchergebnisse erschweren. Google argumentierte, dass SerpApi diesen Schutz gezielt umgangen und damit gegen die Anti-Umgehungsregelungen des DMCA verstoßen habe.

Gericht erkennt Googles Argumentation nicht an

Das zuständige US-Bezirksgericht für den nördlichen Bezirk von Kalifornien folgte Googles Argumentation in wesentlichen Punkten nicht.

Zwar hielt das Gericht es grundsätzlich für ausreichend dargestellt, dass SerpApi den technischen Schutzmechanismus SearchGuard umgangen haben könnte. Das allein reichte jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen den DMCA zu begründen.

Die entsprechenden Vorschriften schützen nicht jede technische Zugangsbeschränkung. Die umgangene Maßnahme muss vielmehr den Zugang zu einem urheberrechtlich geschützten Werk kontrollieren und mit der Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers eingesetzt werden.

Genau diesen Zusammenhang konnte Google nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend darlegen. Google habe insbesondere nicht belegt, dass SearchGuard mit der erforderlichen Autorisierung der Rechteinhaber eingerichtet wurde, deren Inhalte innerhalb der Suchergebnisse erscheinen.

Gewöhnliche Suchergebnisse genießen nicht automatisch Urheberrechtsschutz

Ein weiterer entscheidender Punkt betrifft die Beschaffenheit der Google-Suchergebnisse selbst.

Suchergebnisse bestehen überwiegend aus Links, Seitentiteln, Textausschnitten und öffentlich zugänglichen Informationen, die Google aus unterschiedlichen Quellen zusammenstellt. Nicht jede Ergebnisseite enthält damit automatisch Inhalte, die als eigenständiges urheberrechtlich geschütztes Werk behandelt werden können.

Für Suchergebnisse ohne geschützte Inhalte wurden Googles Ansprüche deshalb ohne Möglichkeit einer Nachbesserung zurückgewiesen.

Etwas anders sieht es bei einzelnen Suchfunktionen wie Knowledge Panels aus. Diese können beispielsweise lizenzierte Bilder oder andere geschützte Inhalte enthalten. Auch die darauf bezogenen Ansprüche wurden abgewiesen. Google darf hier jedoch versuchen, seine Klage zu überarbeiten und genauer darzulegen, auf welcher rechtlichen Grundlage SearchGuard diese Inhalte im Auftrag der Rechteinhaber schützen soll.

Die Klage ist daher zwar weitgehend gescheitert, der Rechtsstreit muss aber noch nicht vollständig beendet sein.

SerpApi spricht von einem Erfolg für das offene Internet

SerpApi begrüßte die Entscheidung und bezeichnete sie als Erfolg für Unternehmen, Entwickler und Forscher, die auf öffentlich zugängliche Suchinformationen angewiesen sind.

Aus Sicht des Unternehmens hatte Google versucht, den Anwendungsbereich des DMCA auszuweiten, um den Zugriff auf öffentlich erreichbare Webseiten und Suchergebnisse stärker kontrollieren zu können. SerpApi kündigte an, seine Dienste für Entwickler, KI-Unternehmen, Forschungseinrichtungen und andere Datennutzer fortzuführen.

Dabei handelt es sich allerdings um die Position von SerpApi. Die grundsätzliche rechtliche Frage, unter welchen Bedingungen das automatisierte Auslesen öffentlich sichtbarer Daten erlaubt ist, wird durch die aktuelle Entscheidung nicht abschließend für alle denkbaren Fälle beantwortet.

Was bedeutet die Entscheidung für SEO und KI?

Für Anbieter von SEO-Software ist das Urteil zunächst ein positives Signal. Google konnte seine technischen Schutzmaßnahmen nicht ohne Weiteres über das Urheberrecht absichern und auf dieser Grundlage das automatisierte Erfassen von Suchergebnissen verbieten lassen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Scraping von Google-Suchergebnissen nun generell oder uneingeschränkt erlaubt wäre. Neben dem Urheberrecht können weitere rechtliche Fragen eine Rolle spielen, darunter Vertragsbedingungen, Wettbewerbsrecht, Datenbankrechte, technische Zugriffsbeschränkungen und die konkrete Verwendung der erhobenen Daten.

Für die SEO-Branche zeigt der Fall vor allem, wie abhängig viele Analysewerkzeuge von einem kontinuierlichen Zugang zu Suchergebnisdaten sind. Ranking-Überwachung, Wettbewerbsanalysen und die Beobachtung neuer SERP-Elemente wären ohne automatisierte Datenerfassung kaum in der heute üblichen Größenordnung möglich.

Auch für KI-Suchmaschinen und Antwortsysteme ist der Streit relevant. Solche Dienste benötigen aktuelle Informationen aus dem Web und beziehen Suchdaten teilweise über spezialisierte Drittanbieter. Eine starke rechtliche Einschränkung des Zugangs zu öffentlichen Suchergebnissen könnte deshalb nicht nur klassische SEO-Tools, sondern auch neue KI-basierte Such- und Rechercheangebote treffen.

Fazit

Die Abweisung der Google-Klage ist ein wichtiger Zwischenerfolg für SerpApi und andere Anbieter, die öffentlich sichtbare Suchergebnisse automatisiert erfassen.

Das Gericht hat deutlich gemacht, dass eine technische Anti-Bot-Maßnahme nicht automatisch als urheberrechtlicher Zugangsschutz behandelt werden kann. Google muss konkret nachweisen, welche geschützten Werke betroffen sind und ob das Unternehmen tatsächlich befugt ist, den Zugang zu diesen Werken im Namen der jeweiligen Rechteinhaber zu kontrollieren.

Für die SEO- und KI-Branche schafft die Entscheidung zunächst etwas mehr Spielraum. Eine endgültige Grundsatzentscheidung über die Zulässigkeit von SERP-Scraping ist damit jedoch noch nicht gefallen.

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